Satzung

§ 1 Allgemeines

  1. Der Kleingartenverein (i. f. – KGV – genannt) führt den Namen „Kleingartenverein Karlsruhe-Weiherfeld e.V.“
  2. Der KGV ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.
  3. Sitz und Gerichtsstand ist Karlsruhe.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der im Jahr 1932 gegründete KGV ist Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Karlsruhe e.V.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der KGV erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung des Kleingartenwesens und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen, die der Allgemeinheit dienen.
  2. Es werden Ziele, Aufgaben und Ergebnisse humanistische; sozialer, ökologischer und kultureller Interessen der Bürger verfolgt.
  3. Der KGV ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  4. Der KGV stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Nutzung der gepachteten Bodenflächen zur Bewirtschaftung von Kleingärten entsprechend der Rahmengartenordnung des Verbandes.
    2. Förderung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen, d.h. der Allgemeinheit zugänglichen Grünes, im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;
    3. durch Beratung und Fachvorträge das Wissen der Mitglieder zu vertiefen, um eine Steigerung des Nutz- und Schauwertes der Anlage zu fördern.
    4. Übernahme von Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für den Verband im Rahmen des Generalpachtvertrages für Kleingartenflächen und des Verwaltungsabkommens;
    5. in Schadensfällen, bei Unwetter, bei Haftpflichtschäden und Unfällen im Rahmen der vorn Landesverband bereitgestellten Mittel Hilfe zu gewähren.
  5. Kleingärten darf der KGV nur an Vereinsmitglieder zur Nutzung übergeben. Die Kleingärtner nutzen den Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der § 51 ff. in der jeweiligen Fassung der Abgabenordnung
  2. Der KGV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des KGVs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KGV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des KGVs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige, können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand gemäß 3 Abs. 26a EStG erhalten.Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der KGV hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind diejenigen Personen, die einen Kleingarten erworben haben und diesen bewirtschaften. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder können jedoch in jedes Ehrenamt des KGV gewählt werden. Fördernde Mitglieder werden, falls sie Gartensuchende sind, bei der Vergabe eines Kleingartens bevorzugt, ohne dass ein rechtlicher Anspruch auf Zuweisung eines Kleingartens besteht. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass dem Antragsteller keine gesetzlichen Beschränkungen auferlegt sind und von ihm die Vereinssatzung, die Gartenordnung,sowie der Unterpachtvertrag anerkannt werden.
  2. Die Aufnahme als Mitglied in den KGV bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den KGV aufgenommen werden, wer die Ziele und Aufgaben des KGV anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen. Der Beitritt zum KGV schließt die Zugehörigkeit beim Bezirksverband ein.
  4. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
  5. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
    1. Tod des Mitglieds
    2. Austritt
    3. Ausschluss
    4. Auflösung des KGV
  6. Der Austritt muss drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist endet die Mitgliedschaft zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres.
  7. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn:
    a) das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder anderer Verbindlichkeiten länger als 3 Monate im Rückstand ist.
    b) das Mitglied Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges den KGV schädigendes Verhalten zeigt.
  8. Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch einen vom Vorstand zu fassenden Beschluss mit Begründung. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Betroffenen steht ein Einspruchsrecht innerhalb 4 Wochen nach Zugang des Ausschlusses zu. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.
  9. Jegliche Beendigung der Mitgliedschaft ist verbunden mit der Kündigung des bestehenden Kleingartenpachtvertrages. Ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Sie befreit aber nicht von der Erfüllung noch bestehender Verbindlichkeiten.

§ 5 Beitrag

  1. Der Vereinsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) festgelegt. Im Jahresbeitrag sind enthalten:
    1. Vereinsbeitrag;
    2. Beiträge zum Bezirksverband;
    3. Beiträge zum Landesverband;
    4. Kosten für mtl. Gartenzeitschrift (ohne Zustellgebühren).
  2. Eine Beitragserhöhung des Landes- oder des Bezirksverbandes wird von deren zuständigen Organen beschlossen und ist für den KGV und dessen Mitglieder bindend.
  3. Neben dem Beitrag werden in der Jahresabrechnung, nach derzeit geltender Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, erhoben:
    1. Pachtzins,
    2. FED-Versicherungsprämie (Feuer- Einbruch- Diebstahl),
    3. Haftpflichtversicherungsprämie,
    4. Elektrogrundpreis,
    5. Strompreis nach Jahresverbrauch des Vorjahres,
    6. Umlage für Gemeinschaftsarbeit im KGV,
    7. Aufwandspauschale für nicht vorhandene Einzugsermächtigung,
    8. Umlage für Schuttmuldenaktion,
    9. Zustellgebühr für die Fachzeitschrift „Haus und Garten“.
  4. Die Versicherungen zu b) und c) können über den Verein zu günstigen Bedingungen abgeschlossen werden.
  5. Rechnungen des KGVs sind nach den Zahlungsvorgaben der jeweiligen Rechnung bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu entrichten bzw. werden spätestens zu diesem Zeitpunkt abgebucht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
  2. Dem Mitglied steht das Recht zu:
    1. bei Wahlen und Beschlüssen mit zustimmen (Ausnahme § 8 Abs. 5).
    2. an die Organe des Vereins Anträge zu richten,
    3. an sämtlichen Einrichtungen des KGVs, der Bezirksgruppe und des Landesverbandes teilzunehmen.
  3. Das Mitglied kann für jedes Amt im KGV gewählt werden.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet:
    1. die Beiträge bis zum Fälligkeitstag zu entrichten,
    2. die satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen,
    3. die Förderung der Interessen der Kleingartenorganisation wahrzunehmen.

§ 7 Organe

  1. Organe des KGVs sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des KGVs ist die Mitgliederversammlung. Sie findet in der Regel in den ersten 6 Monaten eines Geschäftsjahres statt. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor Termin schriftlich, mit der Übersendung der Tagesordnung, zu erfolgen.
  2. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.Die Einberufung erfolgt mit 14-tägiger Einladungsfrist. Sie haben zu erfolgen, wenn:
    1. es das Vereinsinteresse erfordert durch den Vorstand,
    2. 25 % der Mitglieder durch Unterschrift Einberufung fordert. Wird diesem Antrag nicht entsprochen, können die Antragsteller durch das Amtsgericht zur Einberufung der Versammlung und Führung des Vorsitzes bei derselben ermächtigt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    1. den Geschäfts- und Kassenbericht,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl des Vorstandes,
    4. die Wahl der Kassenprüfer/Revisoren,
    5. die Richtlinien für das Geschäftsjahr,
    6. die Festsetzung des Vereinsbeitrages,
    7. die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit,
    8. die Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    9. die Änderung der Satzung nach § 33 BGB,
    10. die Auflösung des Vereins.
  4. Zur Beschlussfassung sind folgende Mehrheiten erforderlich:
    1. einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für § 8 Abs. 3 Buchstabe a bis h,
    2. eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für § 8 Abs. 3 Buchstabe i bis j.
  5. Richtet sich die Beschlussfassung gegen oder für die Belange eines Einzelmitgliedes, so ist das Mitglied bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und ist bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand besteht aus dem:
    1. Vorsitzenden
    2. stellv. Vorsitzenden
    3. Schatzmeister/Kassier
    4. Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.
  3. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
  4. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Vereinsmitgliedern Sonderaufgaben – auf freiwilliger Basis – zu übertragen (z.B.: Elektrobeauftragter, Wegeordner u.ä.).
  5. Der Vorsitzende und der Schatzmeister sowie der stellv. Vorsitzende und der Schriftführer sind zeitversetzt (1 Jahr Abstand ) zu wählen.
  6. Gesetzliche Vertreter des KGVs im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  7. Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. die Geschäftsführung des Vereins,
    2. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    3. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, wenn sie nicht gegen Gesetz oder Satzung verstoßen,
    4. die Vertretung einzelner Mitglieder, wenn dies im Interesse des KGVs liegt und rechtlich zulässig ist,
    5. der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen.Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gerichten ist jedes Vorstandsmitglied allein mit uneingeschränkter Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt.
    6. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich in besonderer Weise um das Wohl des KGVs verdient gemacht haben, auszeichnen bzw. zu Ehrenmitgliedern ernennen. (Ehrenmitglieder sind von Beitrag und Umlage freigestellt).
  8. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend ist.
  9. Über alle Sitzungen der Organe ist ein Protokoll anzufertigen, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  10. Der Schatzmeister/ Kassier ist zur genauen und sorgfältigen Führung der Kasse und Buchungsunterlagen verpflichtet. Er hat jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss in einem Vermögensbericht und eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen.

§ 10 Kassenprüfer/Revisoren

Von der Mitgliederversammlung wird ein Revisionsausschuss auf 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer haben jährlich mindestens einmal die Kasse zu prüfen. Sie haben das Recht, jederzeit Kontrollen über die Kassengeschäfte vorzunehmen. In der Mitgliederversammlung ist ein Revisionsbericht zu erstatten und wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Beauftragte des Landesverbandes bzw. des Bezirksverbandes haben jederzeit das Recht, die Vereinskasse einer Prüfung zu unterziehen.

§ 11 Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche regeln.

§ 12 Obleute und Wegewarte

Obleute und Wegewarte können vom Vorstand eingesetzt werden. Sie erledigen ihre Aufgaben nach der Gartenordnung im Einvernehmen mit dem Vorstand. Obleute und Wegewarte fungieren als Mittler zwischen dem Vorstand und der betreffenden Mitgliedergruppe. Anliegen sind dem Vorstand vorzutragen.

§ 13 Vergabe von Gärten

Die Vergabe von Gärten an Mitglieder des KGVs erfolgt durch den Vorstand. Das einen Garten abgebende Mitglied kann dem Vorstand einen Bewerber – der dann selbst Mitglied im KGV werden muss – vorschlagen. Für die Vergabe des Gartens ist ein Entschädigungspreis festzulegen. Die Wertermittlung erfolgt durch eine Schätzkommission des Bezirksverbandes. Der KGV behält sich jedoch vor, eventuell ausstehende Forderungen beim ausscheidenden Pächter in Abzug zu bringen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des KGVs kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des KGVs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei der Auflösung oder Aufhebung des KGVs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KGVs dem Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe e.V. im Verband der Kleingärtner Baden-Württemberg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Satzungsänderung durch den Vorstand

Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu verständigen.

Karlsruhe, im Juni 2010

gez. Eckhard Wieland
Vorsitzender

gez. Stevan Hardi
stellv. Vorsitzender

gez. Wolfgang Müller
Schatzmeister/Kassier